Arzthaftpflichtrecht
Ärzte und Krankenhausträger sehen sich mit zunehmender Häufigkeit rechtlicher Inanspruchnahme durch Patienten in Fällen lediglich vermeintlichen Fehlverhaltens ausgesetzt.
Für rechtsschutzversicherte Patienten ist die Inanspruchnahme des Arztes oder Krankenhauses dabei oft ohne jedes finanzielle Risiko. Zahlreiche Patientenanwälte werben aktiv mit der Spezialisierung im Arzthaftungsrecht und dem angeblichen Fehlverhalten vieler Mediziner für ihre Tätigkeit. Dabei wird von der Bereitschaft der Ärzte ausgegangen, dass diese sich durch Zahlung eines Einigungsbetrages einer für sie unerfreulichen Auseinandersetzung entledigen und versprechen ihren Mandanten entsprechende Resultate.
Da jedoch grundsätzlich dem Patienten die Beweislast für das angeblich fehlerhafte Verhalten des behandelnden Arztes obliegt, sind vorschnelle Einigungen häufig deplatziert. Zudem ist der Arzt verpflichtet, bei Geltendmachung eines Anspruchs von Seiten eines Patienten unverzüglich seinen Schadensversicherer hierüber zu unterrichten, damit dieser ggf. weitere Maßnahmen ergreifen kann. Ist der Schadensversicherer hiernach sogar zur Regulierung eines möglichen Schadens bereit, sieht sich der Arzt häufig gleichwohl mit einer Klage konfrontiert, da der Patient den vom Schadensversicherer angebotenen Betrag als nicht ausreichend erachtet.
Auch wenn den Arzt kein Verschulden trifft, werden die mit Arzthaftpflichtprozessen verbundenen Schuldzuweisungen von dem Betroffenen häufig als belastend empfunden. Die Kanzlei übernimmt hierbei in enger Abstimmung mit dem involvierten Schadensversicherer die vollständige Betreuung des Falles und Vertretung im gerichtlichen Verfahren bis zu dessen Beendigung.
